| Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen Schweizerischer Zündholzsammler-Klub (nachstehend SZC genannt) besteht gemäss Art 60 ff. ZGB ein Verein.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des SZC ist Oftringen.
Art. 3 Zweck
Der SZC bezweckt die Förderung der Sammlertätigkeit und die Pflege der Kameradschaft auf dem Gebiet des Zündholzwesens.
Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Der SZC umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönnermitglieder
Art. 6 Beitritt
Beitrittserklärungen für die Aktivmitglieder sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.
Art. 7 Austritt
Austritte sind jederzeit möglich. Austrittserklärungen sind spätestens 30 Tage vor dem Austritt schriftlich dem Vorstand einzureichen. Beim Austritt sind die vom Verein zur Verfügung gestellten Sachen zurückzugeben.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente oder Verträge des SZK vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzten oder sich der Mitgliedschaft des SZC als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Den betreffenden Mitgliedern ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen.
Art. 9 Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied des SZC kann ernannt werden, wer sich um den SZC verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art.10 Gönnermitglied
Gönnermitglied wird, wer den Gönnerbeitrag bezahlt.
Art.11 Pflichten
Die Mitglieder des SZC sind verpflichtet, die Interessen des Klubs zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Art.12 Statuten für Vereinsmitglieder
Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Art.13 Stimmrecht
Sämtliche Aktivmitglieder ab dem 16. Altersjahr sowie Ehrenmitglieder haben an der Vereinsversammlung ein Stimm- und Antragsrecht.
Art.14 Beitragspflicht
Die Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben.
Vereinsjahr
Art.15 Dauer
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Organe
Art.16 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art.17 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.
Art.18 Datum, Traktanden
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Semester des Vereinsjahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
a) Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger ausserordentlicher Generalversammlung
d) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
e) Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes
f) Budget
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Mutationen
i) Wahlen von Präsidenten, Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Revisoren
j) Ehrungen
k) Jahresprogramm
l) Anträge und Verschiedenes
Art.19 Anträge
Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.
Art.20 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art.21 Beschlüsse
Die Generalversammlung beschliesst:
a) mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen: über alle Geschäfte, die keine qualifizierte Mehrheit erfordern
b) mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: über Mitgliederausschlüsse, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Statutenänderungen
Art.22 Leitung
Die Generalversammlung wird durch den Vereinspräsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten geleitet.
Art.23 Protokoll
Über die Geschäfte der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterschrieben.
Art.24 ausserordentliche Generalversammlung
Eine ao. Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen (Artikel 22-24 gelten auch für die ao. Generalversammlung).
Der Vorstand
Art.25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident(in)
b) Vizepräsident(in)(der zusätzlich noch ein anderes Ressort betreuen kann)
c) Kassier(in)
d) Aktuar(in)
e) Neuheiten-Obmann
f) Redaktor(in)
g) Beisitzer(in)
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Je nach den zu behandelnden Traktanden kann der Vorstand zu seinen Sitzungen weitere Funktionäre, Mitglieder oder Berater zuziehen, die jedoch an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Art.26 Pflichten
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Geschäfte, die nach Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Darunter fallen insbesondere:
a) Organisation und Leitung des Vereinsbetriebes
b) Vertretung des Vereins nach aussen
Art.27 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten selbst.
Der Aufgabenbereich und die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften geregelt, die vom Vorstand erstellt werden.
Revisoren
Art.28 Revision
Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreiten allenfalls Vorschläge.
Vertretung nach aussen
Art.29 Unterschriften
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen:
a) Der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien. Bei Abwesenheit des Präsidenten, der Vizepräsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien.
b) Für die Belange der Kasse bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.- der Kassier einzeln; für Beträge über Fr. 1'000.- der Kassier mit dem Präsidenten (bei dessen Abwesenheit mit dem Vizepräsidenten) zu zweien.
Finanzen
Art.30 Einnahmen
Die Einnahmen des SZK bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönnerbeiträge, Spenden
c) Erträge aus Vereinsaktivitäten
Art.31 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
Art.32 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Statutenänderungen
Art.33 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ao. Generalversammlung mit der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Art.34 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins hat die Generalversammlung über ein allfälliges Restvermögen im Sinne des heutigen Zweck des Vereins zu verfügen.
Schlussbestimmungen
Art.35 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 15. Juni 2002 durch die Mehrheit der Anwesenden genehmigt und treten sofort in Kraft.
Oftringen, 15. Juni 2002
Der Versammlungsleiter
RA Piergiorgio Giuliani
Der Protokollführer
Willy Tobler
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