Schweizerisches Zündholzmuseum | Oltnerstrasse 80 | 5012 Schönenwerd | www.zuendholzmuseum.ch | ||
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Diese Kataloge sind eine kostenlose Datenbank mit Schweizer
Zündholzbriefli, -schachteln, -etiketten und Warenzeichen. Da es
unser Ziel ist, ihnen die Datenbank so umfangreich wie möglich
anzubieten, sind wir auf die Mithilfe von ihnen angewiesen. Deshalb
freuen wir uns über jede Art von Anregungen, Kritik,
Fehlermeldungen und Zusendung von fehlenden Zündholzabbildern.
Spezialkatalog Zündholzbriefli | ||
Firma Etincelle | einzelne Briefli und Serien | |
Firma Terza | einzelne Briefli und Serien | |
Firma Diamond Nyon (DN) | einzelne Briefli | |
Firma Swedish Match | Serien | |
Firma Allubox | Serien | |
Firma Alfa Werbe AG | einzelne Briefli und Serien | |
Zündwarenfabrik Kandergrund AG | Serien | |
Firma Bawarel Liebefeld-Bern | Serien | |
Firma Leupa | Serien | |
Firma unbekannt | Serien |
Die Katalogblätter sind nicht chronologisch aufgebaut, da eine
nachträgliche Bestimmung des Herstellerjahres nicht immer
möglich ist.
Der erste Spezialkatalog befasst sich mit den schweizerischen
Zündholzbriefli-Serien. Es ist möglich, dass die Anzahl
Produkte, die eine Serie enthält, nicht abschliessend ist. Wir
haben nur diejenige Sammelstücke in den Katalog aufgenommen, deren
Nachweis wir erbringen konnten.
Alle Katalogblätter sind in PDF-Dokumenten abrufbar und zum
Ausdruck geeignet. Durch anklicken des jeweiligen Musterstückes,
erscheint das dazugehörende Katalogblatt im PDF-Format.
Spezialkatalog Zündholzschachteln | ||
Firma Swedish Match | Serien | |
Firma Allubox | Serien | |
Spezialkatalog Zündholzetiketten | ||
Etiketten von folgenden Firmen sind bis jetzt aufgeschaltet: |
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Firma Albert Klopfenstein Frutigen | ||
Firma G.H. Fischer Fehraltorf | ||
Zündholzfabrik Fleurier | ||
Firma David Ryter Kandergrund | ||
Ferdinand Gehring Frutigen | ||
Etincelle | ||
Diamond Nyon | ||
Bohy & Brack / Bohy Gallay Nyon | ||
Zu den ersten Eintragungen von Warenzeichen seitens der
Zündholzfabrikanten kam es, nachdem der Bundesrat am 19.
Christmonat 1879 das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken beschlossen hatte. Mit diesem Gesetz sind die
Wünsche dieser Fabrikanten erfüllt worden, die Interessen
daran hatten, dass ihre Waren nicht mit gleichartigen Waren eines
Konkurrenten verwechselt werden und dass dieser nicht dasselbe
Warenzeichen verwendet. Der Schutz der Warenzeichen erfolgte durch
Eintragung bzw. Hinterlegung ins Markenregister beim
Eidgenössischen Amt für Fabrik- und Handelsmarken, dem
späteren Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in
Bern. Die Schutzfrist für ein Warenzeichen bestand 20 Jahre von
der Hinterlegung an gerechnet und konnte auf weiteren Zeitraum
verlängert werden.
Die beim Eidgenössischen Amt hinterlegten Fabrik- und
Handelsmarken wurden sukzessiv im Bundesblatt und Schweizerischen
Handelsamtsblatt veröffentlicht. Es gibt auch jährliche
Zusammenstellungen der hinterlegten Marken, die als "Marken
Jahressammlung" und ab dem Jahr 1968 als "Marken Jahres Sammlung" vom
Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern, dem
heutigen Bundesamt für geistiges Eigentum herausgegeben werden.
Die Hinterlegung der ersten Warenzeichen seitens der
Zündholzfabrikanten erfolgte in einer Zeit, wo die
Kennzeichungspflicht der Zündhölzer noch nicht gesetzlich
vorgeschrieben war.
Erst im Reglement über die Fabrikation und den Verkauf von
Zündhölzern vom 17.10.1882 hat der Bundesrat den
Zündholzfabrikanten die Verpflichtung auferlegt, alle
Zündholz-Schachteln und Packungen zu kennzeichnen. Diese
Verpflichtung galt ab dem 1.11.1882. In Art. 7 des Reglements ist
folgendes festgelegt:
"Der Fabrikant ist verpflichtet, auf den Schachteln und Paketen aller
Zündhölzchen in geeigneter Weise seinen Namen oder die
Geschäftsfirma, oder deren amtlich deponierte Fabrikmarke
anzubringen. Zündhölzchen, deren Verpackung diese Bezeichnung
nicht trägt, dürfen nicht zum Verkauf angeboten und nicht
importiert werden..."
Die Fabrikmarke musste also nicht unbedingt genutzt werden, denn es
genügte eigentlich auch die Angabe der Zündholzfabrik in der
die Zündhölzer hergestellt worden sind.
Trotzdem kam es jetzt vermehrt zu Hinterlegungen, wo die verwendeten
Zündholzetiketten das Warenzeichen darstellten. Die Warenzeichen
für Zündhölzer stammten nicht nur von einheimischen
Fabrikanten, sondern auch von ausländischen Fabriken.
Die Kennzeichnung von Zündhölzern wird nochmals im
Bundesgesetz vom 2.11.1898 betreffend Fabrikation, Vertrieb und Verkauf
von Zündhölzern aufgegriffen. In Art. 6 ist hier folgendes
festgelegt:
"Der Verkauf von Zündhölzern darf nur in Verpackungen,
inbegriffen Pakete und Schachteln stattfinden, welche die Firma oder
die amtlich deponierte Fabrikmarke des Fabrikanten tragen. Die
Bestimmungen findet auch auf importierte und exportierte Zündwaren
Anwendung."
Mit der Zeit kam es auch zur Hinterlegungen von Wortzeichen und
Kürzeln von denen her die Erkennung des Herstellers möglich
war. Es gibt auch einige Hinterlegungen, wo schweizerische Händler
und Handelsorganisationen Zündhölzer schützen wollen,
die mit bestimmter Etikette nur von ihnen verkauft worden sind.
Diese Publikation enthält folgende hinterlegte Warenzeichen:
- Zündholzetiketten wie auch Wort bzw. Figurenmarken die von Zündholzfabrikanten hinterlegt worden sind
- Zündholzetiketten verschiedener Händler und Handelsorganisationen
Nicht aufgenommen sind Wort bzw. Figurenmarken, die verschiedene andere
Firmen für Zündwaren / Streichhölzer und zugleich viele
andere Produkte hinterlegt haben. Keine einzige der hier publizierten
Schutzmarke ist heute noch gültig.