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Statuten des Schweizerischen Zündholz-Sammlerklubs



mit Sitz in Oftringen gegründet unter dem Patronat der Konrad Nef-Stiftung, Teufen/AR


Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen Schweizerischer Zündholzsammler-Klub (nachstehend SZC genannt) besteht gemäss Art 60 ff. ZGB ein Verein.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des SZC ist Oftringen.

Art. 3 Zweck

Der SZC bezweckt die Förderung der Sammlertätigkeit und die Pflege der Kameradschaft auf dem Gebiet des Zündholzwesens.

Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglieder

Der SZC umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Gönnermitglieder

Art. 6 Beitritt

Beitrittserklärungen für die Aktivmitglieder sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

Art. 7 Austritt

Austritte sind jederzeit möglich. Austrittserklärungen sind spätestens 30 Tage vor dem Austritt schriftlich dem Vorstand einzureichen. Beim Austritt sind die vom Verein zur Verfügung gestellten Sachen zurückzugeben.

Art. 8 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente oder Verträge des SZK vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzten oder sich der Mitgliedschaft des SZC als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Den betreffenden Mitgliedern ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen.

Art. 9 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied des SZC kann ernannt werden, wer sich um den SZC verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Art.10 Gönnermitglied

Gönnermitglied wird, wer den Gönnerbeitrag bezahlt.

Art.11 Pflichten

Die Mitglieder des SZC sind verpflichtet, die Interessen des Klubs zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

Art.12 Statuten für Vereinsmitglieder

Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.

Art.13 Stimmrecht

Sämtliche Aktivmitglieder ab dem 16. Altersjahr sowie Ehrenmitglieder haben an der Vereinsversammlung ein Stimm- und Antragsrecht.

Art.14 Beitragspflicht

Die Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben.

Vereinsjahr

Art.15 Dauer

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Organe

Art.16 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Art.17 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.

Art.18 Datum, Traktanden

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Semester des Vereinsjahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

a) Appell

b) Wahl der Stimmenzähler

c) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger ausserordentlicher Generalversammlung

d) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

e) Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes

f) Budget

g) Festsetzung der Jahresbeiträge

h) Mutationen

i) Wahlen von Präsidenten, Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Revisoren

j) Ehrungen

k) Jahresprogramm

l) Anträge und Verschiedenes

Art.19 Anträge

Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.

Art.20 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art.21 Beschlüsse

Die Generalversammlung beschliesst:

a) mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen: über alle Geschäfte, die keine qualifizierte Mehrheit erfordern

b) mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: über Mitgliederausschlüsse, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Statutenänderungen

Art.22 Leitung

Die Generalversammlung wird durch den Vereinspräsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten geleitet.

Art.23 Protokoll

Über die Geschäfte der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterschrieben.

Art.24 ausserordentliche Generalversammlung

Eine ao. Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen (Artikel 22-24 gelten auch für die ao. Generalversammlung).

Der Vorstand

Art.25 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident(in)

b) Vizepräsident(in)(der zusätzlich noch ein anderes Ressort betreuen kann)

c) Kassier(in)

d) Aktuar(in)

e) Neuheiten-Obmann

f) Redaktor(in)

g) Beisitzer(in)

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Je nach den zu behandelnden Traktanden kann der Vorstand zu seinen Sitzungen weitere Funktionäre, Mitglieder oder Berater zuziehen, die jedoch an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.

Art.26 Pflichten

Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Geschäfte, die nach Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Darunter fallen insbesondere:

a) Organisation und Leitung des Vereinsbetriebes

b) Vertretung des Vereins nach aussen

Art.27 Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten selbst.

Der Aufgabenbereich und die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften geregelt, die vom Vorstand erstellt werden.

Revisoren

Art.28 Revision

Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreiten allenfalls Vorschläge.

Vertretung nach aussen

Art.29 Unterschriften

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen:

a) Der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien. Bei Abwesenheit des Präsidenten, der Vizepräsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien.

b) Für die Belange der Kasse bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.- der Kassier einzeln; für Beträge über Fr. 1'000.- der Kassier mit dem Präsidenten (bei dessen Abwesenheit mit dem Vizepräsidenten) zu zweien.

Finanzen

Art.30 Einnahmen

Die Einnahmen des SZK bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträge

b) Gönnerbeiträge, Spenden

c) Erträge aus Vereinsaktivitäten

Art.31 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Art.32 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Statutenänderungen

Art.33 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ao. Generalversammlung mit der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art.34 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins hat die Generalversammlung über ein allfälliges Restvermögen im Sinne des heutigen Zweck des Vereins zu verfügen.

Schlussbestimmungen

Art.35 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 15. Juni 2002 durch die Mehrheit der Anwesenden genehmigt und treten sofort in Kraft.

Oftringen, 15. Juni 2002

Der Versammlungsleiter

RA Piergiorgio Giuliani

Der Protokollführer

Willy Tobler