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mit Sitz in Oftringen gegründet unter dem Patronat der Konrad Nef-Stiftung, Teufen/AR
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen Schweizerischer Zündholzsammler-Klub
(nachstehend SZC genannt) besteht gemäss Art 60 ff. ZGB ein Verein.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des SZC ist Oftringen.
Art. 3 Zweck
Der SZC bezweckt die Förderung der Sammlertätigkeit und
die Pflege der Kameradschaft auf dem Gebiet des Zündholzwesens.
Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Der SZC umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönnermitglieder
Art. 6 Beitritt
Beitrittserklärungen für die Aktivmitglieder sind dem
Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder werden durch den
Vorstand aufgenommen.
Art. 7 Austritt
Austritte sind jederzeit möglich. Austrittserklärungen
sind spätestens 30 Tage vor dem Austritt schriftlich dem Vorstand
einzureichen. Beim Austritt sind die vom Verein zur Verfügung
gestellten Sachen zurückzugeben.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente oder Verträge des
SZK vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzten oder sich der
Mitgliedschaft des SZC als unwürdig erweisen, können durch
Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen
werden. Den betreffenden Mitgliedern ist der Beschluss schriftlich
mitzuteilen.
Art. 9 Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied des SZC kann ernannt werden, wer sich um den SZC
verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens zwei
Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet
einzureichen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
Art.10 Gönnermitglied
Gönnermitglied wird, wer den Gönnerbeitrag bezahlt.
Art.11 Pflichten
Die Mitglieder des SZC sind verpflichtet, die Interessen des Klubs
zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben
und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Art.12 Statuten für Vereinsmitglieder
Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Art.13 Stimmrecht
Sämtliche Aktivmitglieder ab dem 16. Altersjahr sowie
Ehrenmitglieder haben an der Vereinsversammlung ein Stimm- und
Antragsrecht.
Art.14 Beitragspflicht
Die Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben.
Vereinsjahr
Art.15 Dauer
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Organe
Art.16 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art.17 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen
sind. Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 20
Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.
Art.18 Datum, Traktanden
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Semester des
Vereinsjahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende
Geschäfte:
a) Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger ausserordentlicher Generalversammlung
d) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
e) Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes
f) Budget
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Mutationen
i) Wahlen von Präsidenten, Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Revisoren
j) Ehrungen
k) Jahresprogramm
l) Anträge und Verschiedenes
Art.19 Anträge
Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen
Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich zuzustellen.
Art.20 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art.21 Beschlüsse
Die Generalversammlung beschliesst:
a) mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen: über alle Geschäfte, die keine qualifizierte Mehrheit erfordern
b) mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: über
Mitgliederausschlüsse, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und
Statutenänderungen
Art.22 Leitung
Die Generalversammlung wird durch den Vereinspräsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten geleitet.
Art.23 Protokoll
Über die Geschäfte der Generalversammlung wird ein
Protokoll erstellt. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom
Verfasser unterschrieben.
Art.24 ausserordentliche Generalversammlung
Eine ao. Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf
schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder einberufen (Artikel 22-24 gelten auch
für die ao. Generalversammlung).
Der Vorstand
Art.25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident(in)
b) Vizepräsident(in)(der zusätzlich noch ein anderes Ressort betreuen kann)
c) Kassier(in)
d) Aktuar(in)
e) Neuheiten-Obmann
f) Redaktor(in)
g) Beisitzer(in)
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig. Je nach den zu behandelnden Traktanden kann der
Vorstand zu seinen Sitzungen weitere Funktionäre, Mitglieder oder
Berater zuziehen, die jedoch an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Der
Präsident hat den Stichentscheid.
Art.26 Pflichten
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche
Geschäfte, die nach Statuten nicht einem anderen Organ
übertragen sind. Darunter fallen insbesondere:
a) Organisation und Leitung des Vereinsbetriebes
b) Vertretung des Vereins nach aussen
Art.27 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer
von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich unter dem
Vorsitz des Präsidenten selbst.
Der Aufgabenbereich und die Kompetenzen der einzelnen
Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften geregelt, die vom Vorstand
erstellt werden.
Revisoren
Art.28 Revision
Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu
prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das
Prüfungsergebnis und unterbreiten allenfalls Vorschläge.
Vertretung nach aussen
Art.29 Unterschriften
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen:
a) Der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien. Bei
Abwesenheit des Präsidenten, der Vizepräsident und ein
Mitglied des Vorstandes zu zweien.
b) Für die Belange der Kasse bis zu einem Betrag von Fr.
1'000.- der Kassier einzeln; für Beträge über Fr.
1'000.- der Kassier mit dem Präsidenten (bei dessen Abwesenheit
mit dem Vizepräsidenten) zu zweien.
Finanzen
Art.30 Einnahmen
Die Einnahmen des SZK bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönnerbeiträge, Spenden
c) Erträge aus Vereinsaktivitäten
Art.31 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der
Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern
vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
Art.32 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Statutenänderungen
Art.33 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck
einberufenen ao. Generalversammlung mit der Mehrheit von vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Art.34 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins hat die Generalversammlung über
ein allfälliges Restvermögen im Sinne des heutigen Zweck des
Vereins zu verfügen.
Schlussbestimmungen
Art.35 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 15. Juni
2002 durch die Mehrheit der Anwesenden genehmigt und treten sofort in
Kraft.
Oftringen, 15. Juni 2002
Der Versammlungsleiter
RA Piergiorgio Giuliani
Der Protokollführer
Willy Tobler